Bern, 17.08.2021 – Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hat die Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs (NW) in ein ziviles Flugfeld genehmigt. Es hat der Airport Buochs AG (ABAG) die Bewilligung für den Betrieb als Flugfeld sowie die Plangenehmigung für die Infrastrukturanlagen erteilt. Zudem hat das BAZL das Betriebsreglement genehmigt.

Der ehemalige Militärflugplatz Buochs wird seit 1946 auch von zivilen Luftfahrzeugen mitbenutzt. Seit 2005 betreibt die Airport Buochs AG (ABAG) den zivilaviatischen Teil des Flugplatzes. Nachdem der Bundesrat im Jahr 2017 beschloss, die militärische Nutzung des Flugplatzes definitiv einzustellen, hat die ABAG beim BAZL ein Gesuch zur Umnutzung in ein ziviles Flugfeld eingereicht.

Das Gesuch beinhaltet die Erteilung der Betriebsbewilligung, die Genehmigung des Betriebsreglements sowie die Plangenehmigung für die weiterhin genutzten Infrastrukturanlagen. Dabei geht es um die Umnutzung der bestehenden militärischen Bauten für zivile Zwecke, den Rückbau von Hindernissen im Sicherheitsstreifen der Piste und die Massnahmen des Generellen Entwässerungsplans (GEP). Die ABAG hat beim BAZL zudem die Weiternutzung der Hangarzelte und die Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an der Herdernstrasse beantragt. Diese öffentliche Strasse verläuft quer über den Flugplatz und kreuzt die Piste und einen Rollweg.

Während der öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen sind insgesamt elf Einsprachen eingegangen. Als Folge davon erfolgte eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Beteiligung des Kantons Nidwalden sowie des Bundesamtes für Umwelt. Aufgrund der positiven Beurteilung des Gesuchs und der Umweltverträglichkeitsprüfung hat das BAZL die Umnutzung des Flugplatzes Buochs bewilligt. Die ABAG wird für die Umsetzung jedoch zahlreiche Auflagen erfüllen müssen, u. a. für die Sanierung der Entwässerung.

Das BAZL hat die Anzahl motorisierter Flugbewegungen vorläufig auf 16’800 Starts und Landungen pro Jahr beschränkt. Zusammen mit dem für später geplanten Ersatz bestehender Bauten wird das BAZL die Anzahl zulässiger Flugbewegungen neu beurteilen. Gegen den Entscheid des BAZL steht der Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht offen.

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